Erbschaft und Testament in Spanien: Der Leitfaden für deutsche Auswanderer

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Erbschaft Spanien

Eine Erbschaft in Spanien läuft für Deutsche grundlegend anders ab als zu Hause. Wer dauerhaft in Spanien lebt oder hier eine Immobilie besitzt, sollte sich früher oder später mit einem Thema beschäftigen, das die meisten gerne aufschieben: dem eigenen Nachlass. Seit der EU-Erbrechtsverordnung von 2015 gilt für Deutsche mit Lebensmittelpunkt in Spanien automatisch spanisches Erbrecht – und das funktioniert anders, als man aus Deutschland gewohnt ist. Kinder haben einen deutlich höheren Pflichtteil, Ehepartner bekommen oft nur ein Nießbrauchrecht, und das beliebte Berliner Testament ist schlicht unwirksam.

Dazu kommt die spanische Erbschaftssteuer. In manchen Regionen praktisch abgeschafft, in anderen ein finanzielles Fass ohne Boden. Der Unterschied zwischen „alles steuerfrei“ und „30 Prozent an den Staat“ kann allein davon abhängen, wo die geerbte Immobilie steht.

Dieser Ratgeber führt Sie durch die Grundlagen des spanischen Erbrechts, erklärt die wichtigsten Unterschiede zum deutschen System und zeigt, wie Sie mit einem passenden Testament in Spanien und der richtigen Absicherung hohe Steuern und familiäre Konflikte vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2015 gilt für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien automatisch spanisches Erbrecht – eine Rechtswahl im Testament ist dringend zu empfehlen
  • Kinder haben nach spanischem Recht einen dinglichen Pflichtteil von zwei Dritteln des Nachlasses – deutlich mehr als in Deutschland
  • Der Ehepartner erhält im gesetzlichen Güterstand oft nur einen Nießbrauch an einem Drittel, kein Volleigentum
  • Das Berliner Testament ist im gemeinspanischen Recht unwirksam – auf den Balearen gibt es eine Ausnahme durch das Foralrecht
  • Regionale Erbschaftssteuer schlägt staatliche: Auf Mallorca zahlen Ehepartner und Kinder seit Juli 2023 praktisch keine Erbschaftssteuer – auch Nicht-Residenten profitieren
  • An der Costa Blanca (Valencia) gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro plus 99 Prozent Bonifikation bis zu einer Million Euro
  • Die Erbschaftssteuer muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall erklärt und gezahlt werden

Welches Erbrecht gilt für Deutsche in Spanien?

Bis August 2015 war die Sache noch einfach: Für Deutsche galt deutsches Erbrecht, egal wo sie ihren Lebensmittelpunkt hatten. Maßgeblich war die Staatsangehörigkeit. Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) am 17. August 2015 hat sich das grundlegend geändert.

Seitdem gilt in allen EU-Ländern (außer Irland und Dänemark) ein neuer Grundsatz: Welches Erbrecht anwendbar ist, richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, nicht mehr nach seiner Staatsangehörigkeit. Für einen Deutschen, der seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Spanien verlegt hat, bedeutet das: Ohne weiteres Zutun kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung.

Was ist der „gewöhnliche Aufenthalt“?

Anders als bei der Residencia oder dem Empadronamiento kommt es beim gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf eine formelle Anmeldung an. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt: Wo verbringen Sie den überwiegenden Teil des Jahres? Wo pflegen Sie Ihre sozialen Kontakte? Wo liegen wesentliche Vermögenswerte? Ein reiner Urlaubs- oder saisonaler Aufenthalt reicht nicht aus – selbst wenn jemand regelmäßig die Sommermonate in Spanien verbringt, begründet das noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Die Einordnung kann im Einzelfall schwierig sein. Wer als Frührentner zeitweise in Deutschland und zeitweise in Spanien lebt, in beiden Ländern Immobilien besitzt und in beiden Ländern Familie hat, bewegt sich in einer Grauzone. In solchen Fällen prüfen Gerichte eine ganze Reihe von Kriterien: Aufenthaltsdauer, Krankenversicherung, Steuererklärung, Mitgliedschaft in Vereinen, Hausarzt und mehr.

Rechtswahl: So bleibt deutsches Erbrecht anwendbar

Die EU-Erbrechtsverordnung lässt Ihnen aber eine wichtige Option offen. Nach Artikel 22 der Verordnung können Sie in einem Testament ausdrücklich festlegen, dass für Ihren Nachlass das Erbrecht Ihrer Staatsangehörigkeit gilt. Für Deutsche heißt das: Sie können trotz dauerhaftem Wohnsitz in Spanien wählen, dass deutsches Erbrecht auf Ihren gesamten Nachlass angewendet wird.

Achtung: Die Rechtswahl muss ausdrücklich und formwirksam im Testament erfolgen. Eine bloße Andeutung oder eine Rechtswahl in einer Vollmacht reicht nicht aus. Wer vor dem 17. August 2015 ein Testament errichtet hat, sollte unbedingt prüfen lassen, ob die damaligen Formulierungen als Rechtswahl im Sinne der EU-Verordnung anerkannt werden. Im Zweifel hilft eine Ergänzung durch einen deutschen Fachanwalt für Erbrecht.

Testament Spanien

Das spanische Erbrecht im Vergleich zum deutschen

Wer spanisches Erbrecht bewusst wählt oder es durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien automatisch akzeptiert, sollte die wichtigsten Unterschiede zum deutschen System kennen. Sie sind teils erheblich.

Der Pflichtteil: Legítima mit dinglicher Wirkung

Der größte Unterschied betrifft den Pflichtteil, auf Spanisch legítima genannt. In Deutschland haben pflichtteilsberechtigte Erben (meist Kinder und Ehegatte) einen schuldrechtlichen Anspruch in Geld – sie werden nicht automatisch Miteigentümer am Nachlass. In Spanien ist das anders.

Nach gemeinspanischem Recht (das in den meisten Regionen einschließlich Valencia gilt) steht den Kindern ein Pflichtteil von zwei Dritteln des Nachlasses zu – und zwar als dingliches Miteigentum. Die Kinder werden also unmittelbar Miteigentümer, ohne erst einen Anspruch geltend machen zu müssen. Nur das letzte Drittel darf der Erblasser völlig frei vergeben, das sogenannte tercio de libre disposición.

Konkret: Wer in Spanien drei Kinder hat und seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzen möchte, kann nach spanischem Recht nur ein Drittel des Vermögens frei vererben. Die restlichen zwei Drittel gehen zwingend an die Kinder. Eine Regelung, die in Deutschland mit dem Berliner Testament selbstverständlich wäre, funktioniert hier schlicht nicht.

Der überlebende Ehepartner: Nur Nießbrauch

Noch überraschender ist oft die Stellung des überlebenden Ehegatten. Nach spanischem Erbrecht erhält der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand keinen vollen Erbteil, sondern nur ein Nießbrauchrecht (usufructo) an einem Drittel der Erbschaft. Er oder sie darf die geerbten Vermögenswerte also zu Lebzeiten nutzen, ist aber nicht Eigentümer.

Für deutsche Ehepaare, die mit dem Zugewinnausgleich und dem großzügigen Ehegattenerbteil aus dem BGB aufgewachsen sind, ist das eine fundamentale Umstellung. Die Konstellation „Ehefrau erbt alles, Kinder später“ lässt sich unter spanischem Recht nur mit großem Gestaltungsaufwand annähernd erreichen.

Kein Berliner Testament, kein Erbvertrag – außer auf den Balearen

Ein weiterer zentraler Unterschied: Das spanische Zivilrecht kennt weder das gemeinschaftliche Testament (wie das deutsche Berliner Testament) noch den Erbvertrag. Beides ist im gemeinspanischen Recht schlicht unzulässig und damit unwirksam.

Ausnahme Balearen: Die Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) haben ein eigenes historisch gewachsenes Zivilrecht, das sogenannte Derecho Foral. Hier sind Erbverträge unter dem Namen pacto sucesorio zulässig und werden seit einer Gesetzesänderung vermehrt auch von deutschen Residenten auf Mallorca genutzt – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen. Auch Katalonien, Aragón, Navarra und das Baskenland haben eigene Foralrechte, die teils andere Regeln vorsehen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer als Deutscher ein Berliner Testament errichtet hat und dann dauerhaft nach Spanien zieht, sollte unbedingt eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts ergänzen. Sonst riskiert er, dass sein Testament in Spanien ganz oder teilweise unwirksam ist und die gesetzliche spanische Erbfolge greift.

Testament in Spanien erstellen

Unabhängig davon, für welches Erbrecht Sie sich entscheiden, ist ein Testament das zentrale Instrument der Nachlassplanung. In Spanien gibt es dafür mehrere Varianten – mit ganz unterschiedlicher Rechtssicherheit.

Die wichtigsten Testamentsformen

Das notarielle Testament (testamento abierto) ist die mit Abstand empfehlenswerteste Form. Es wird bei einem spanischen Notar mündlich erklärt, schriftlich festgehalten und anschließend im zentralen spanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) in Madrid eingetragen. Damit ist es nach dem Tod problemlos auffindbar, fälschungssicher und rechtlich eindeutig.

Das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) wird vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst, unterschrieben und datiert. Es ist zwar formal gültig, muss nach dem Tod aber in einem aufwendigen gerichtlichen Verfahren beglaubigt werden. Für Deutsche in Spanien wird diese Form nur in Ausnahmefällen empfohlen.

Das verschlossene Testament (testamento cerrado) ist eine Mischform: Der Erblasser verfasst den Text selbst, übergibt ihn aber verschlossen an einen Notar im Beisein von Zeugen. In der Praxis spielt diese Variante kaum noch eine Rolle.

Kosten: Ein spanisches Testament ist günstig

Eine positive Überraschung für deutsche Kunden: Ein notarielles Testament in Spanien ist deutlich günstiger als in Deutschland. Je nach Seitenzahl und Komplexität liegen die Notargebühren meist zwischen 30 und 60 Euro. In Deutschland wären für dieselbe Urkunde – abhängig vom Nachlasswert – oft mehrere hundert bis tausend Euro fällig.

Beispiel: Ein deutsches Ehepaar mit Wohnsitz in Calpe (Costa Blanca), gemeinsame Immobilie und zwei Kinder, möchte ein Testament mit Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts errichten. Beim spanischen Notar fallen rund 60 bis 100 Euro an – pro Testament. Für die anwaltliche Beratung zur Rechtswahl durch einen deutschen Fachanwalt für Erbrecht kommen typischerweise 500 bis 1.500 Euro hinzu. Der Gesamtaufwand liegt damit deutlich unter einem vergleichbaren deutschen Notartermin.

Deutsches Erbrecht, spanischer Notar: Eine riskante Kombination

So attraktiv die niedrigen Notarkosten klingen: Wenn Sie deutsches Erbrecht gewählt haben, sollten Sie ein Testament nicht ohne Weiteres bei einem spanischen Notar errichten. Spanische Notare sind juristisch hervorragend ausgebildet – aber sie kennen in der Regel das deutsche Erbrecht nicht im Detail. Formulierungen, die auf den ersten Blick passend wirken, entfalten unter deutschem Recht manchmal eine ganz andere Wirkung als beabsichtigt.

Die Empfehlung der Praxis: Lassen Sie das Testament inhaltlich von einem deutschen Fachanwalt für Erbrecht mit Spanien-Erfahrung entwerfen und beurkunden Sie es anschließend entweder vor einem deutschen Notar oder beim spanischen Konsulat. Soll das Testament spanisches Erbrecht anwenden, ist der spanische Notar der richtige Ansprechpartner – am besten einer, der regelmäßig mit internationalen Mandanten arbeitet.

Erbschaftssteuer in Spanien: Das Regionalprinzip

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches Erbrecht gilt. Sie sagt aber nichts darüber aus, welcher Staat besteuert. Hier gelten ganz eigene Regeln – und das spanische Steuersystem ist in diesem Bereich ein Flickenteppich.

Grundsystem: Die staatliche Erbschaftssteuer

Auf Bundesebene regelt das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) die Grundzüge der Besteuerung. Die Steuer ist progressiv und kennt vier Erbengruppen:

  • Gruppe I: Nachkommen unter 21 Jahren
  • Gruppe II: Nachkommen ab 21 Jahren, Ehepartner, Eltern, Adoptivkinder
  • Gruppe III: Geschwister, Neffen, Onkel, Verwandte zweiten und dritten Grades
  • Gruppe IV: Cousins, entferntere Verwandte, Nicht-Verwandte

Der staatliche Freibetrag ist bescheiden: Für Erben der Gruppen I und II nur 15.956,87 Euro. Darüber gelten progressive Steuersätze von 7,65 Prozent bis 34 Prozent – je nach Nachlasshöhe. Zusätzlich wird die errechnete Steuer mit einem Faktor multipliziert, der vom Verwandtschaftsgrad und vom Vorvermögen des Erben abhängt.

Ohne regionale Vergünstigungen wäre das eine echte finanzielle Belastung. Genau deshalb lohnt der Blick auf die autonomen Regionen.

Erbschaftssteuer an der Costa Blanca (Valencia)

Die Comunidad Valenciana, zu der Alicante, Valencia und Castellón gehören, hat die staatliche Regelung erheblich entschärft. Die wichtigsten Regelungen für 2026:

  • Freibetrag Gruppe II: 100.000 Euro pro Erbe (Ehepartner, Kinder über 21, Eltern)
  • Freibetrag Gruppe I: 100.000 Euro plus 8.000 Euro je Jahr unter 21, maximal 156.000 Euro
  • Bonifikation Gruppe I und II: 99 Prozent auf die errechnete Steuer, bei einer Erbschaft von bis zu einer Million Euro
  • Hauptwohnsitz des Erblassers: 95 Prozent des Wertes steuerfrei, maximal 150.000 Euro je Erbe (wenn die Immobilie fünf Jahre gehalten wird)

Diese Regelungen gelten seit einer EuGH-Entscheidung von 2014 auch für Nicht-Residenten aus der EU. Ein deutsches Ehepaar mit Ferienhaus in Denia oder Moraira kann also genauso von den valencianischen Vergünstigungen profitieren wie ein dort ansässiger Spanier.

Rechenbeispiel Costa Blanca: Nach dem Tod des Vaters erbt der 45-jährige Sohn eine Wohnung in Altea im Wert von 350.000 Euro. Der Vater hatte die Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt.

Bemessungsgrundlage: 350.000 €
Abzüglich Hauptwohnsitzabzug (95 %, maximal 150.000 €): –150.000 €
Abzüglich Freibetrag Gruppe II: –100.000 €
Steuerpflichtiger Betrag: 100.000 €
Theoretische Steuer (progressiv, ca. 14 %): rund 14.000 €
Abzüglich Bonifikation 99 %: Endgültige Steuer: etwa 140 €

Erbschaftssteuer auf Mallorca und den Balearen

Noch spektakulärer ist die Rechtslage auf den Balearen. Am 18. Juli 2023 hat die Inselregierung ein Gesetz verabschiedet, das die Erbschaftssteuer für Ehepartner, Kinder und Eltern (Gruppen I und II) faktisch abgeschafft hat. Die Steuer wird zwar formal noch festgesetzt, aber zu 100 Prozent bonifiziert – es bleibt also nichts zu zahlen.

Besonders bemerkenswert: Anders als zunächst geplant gilt diese 100-Prozent-Bonifikation auch für Nicht-Residenten, die Vermögen auf Mallorca, Ibiza, Menorca oder Formentera vererben oder erben. Ein deutsches Ehepaar mit Ferienhaus bei Santanyí kann also sein Kind als Erben einsetzen – und es muss auf diesen Teil des Erbes keine spanische Erbschaftssteuer zahlen, auch wenn beide in Deutschland gemeldet sind.

Wichtig für Mallorca-Besitzer: Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Erbschaftssteuererklärung fristgerecht innerhalb von sechs Monaten (oder mit Verlängerungsantrag binnen zwölf Monaten) abgegeben wird. Wer diese Frist verpasst, verliert die Vergünstigung und zahlt nach staatlichem Recht. Nebenkosten wie die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) fallen weiterhin an. Für Geschwister und weiter entfernte Verwandte (Gruppe III) gibt es abgestufte Vergünstigungen zwischen 25 und 50 Prozent.

Fristen und Formalitäten

Egal in welcher Region: Die spanische Erbschaftssteuererklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Auf Antrag lässt sich die Frist einmalig um weitere sechs Monate verlängern – der Antrag muss aber innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden.

Wer zu spät kommt, zahlt drauf. Je nach Verspätung fallen Zuschläge von 5, 10, 15 oder 20 Prozent an. Wird gar nicht erklärt, drohen zusätzlich Verzugszinsen (derzeit etwa 3,75 Prozent pro Jahr) und Strafen zwischen 50 und 150 Prozent der Steuerschuld. Im schlimmsten Fall wird die Umschreibung der geerbten Immobilie im Grundbuch blockiert, bis alle Steuern bezahlt sind. Mehr zum steuerlichen Rahmen finden Sie in unserem Ratgeber zu Steuern in Spanien.

Doppelbesteuerung: Das fehlende Abkommen

Zwischen Deutschland und Spanien existiert zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Einkommensteuer. Für die Erbschaftssteuer gibt es ein solches Abkommen aber nicht. Die Gefahr einer doppelten Besteuerung ist damit real.

Zum Teil kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden (Paragraph 21 ErbStG). Das funktioniert aber nicht immer reibungslos, und in manchen Konstellationen verbleibt eine echte Doppelbelastung. Eine vorausschauende Gestaltung – oft mit Rechtswahl, passendem Testament und gegebenenfalls lebzeitigen Schenkungen – kann hier bares Geld sparen.

Immobilie erben: Die notarielle Annahme

Wenn zum Nachlass eine Immobilie in Spanien gehört, reicht es nicht aus, einfach den deutschen Erbschein vorzulegen. Auch wenn deutsches Erbrecht gewählt wurde, muss für die Umschreibung im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) eine notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia) erklärt werden.

Der Ablauf in Stichpunkten:

  1. Die Erben erhalten den deutschen Erbschein oder – einfacher – ein Europäisches Nachlasszeugnis
  2. Alle Erben erscheinen vor einem spanischen Notar und erklären die Annahme der Erbschaft
  3. Der Notar erstellt eine Urkunde (escritura de aceptación y partición de herencia)
  4. Die spanische Erbschaftssteuer wird erklärt und bezahlt
  5. Mit Urkunde und Steuerbeleg wird die Umschreibung beim Grundbuchamt beantragt

Alle Erben brauchen dafür eine spanische NIE-Nummer – auch dann, wenn sie selbst nicht in Spanien leben. Für viele deutsche Erben ist das der erste Stolperstein. Die NIE sollte daher möglichst früh beantragt werden, idealerweise schon zu Lebzeiten des Erblassers über das spanische Konsulat in Deutschland.

Praxistipp: Ohne NIE lässt sich weder die Erbschaftssteuer erklären noch das Grundbuch umschreiben. Bei mehreren Erben kann es Monate dauern, bis alle die Nummer haben. Planen Sie diesen Zeitpuffer unbedingt ein – die Sechs-Monats-Frist der Steuererklärung läuft trotzdem weiter. Ebenfalls wichtig: Ein spanisches Bankkonto ist in der Praxis unverzichtbar, um laufende Kosten der geerbten Immobilie (Strom, Gemeinschaftsgebühren, Grundsteuer) zu begleichen.

Die Versicherungsseite der Nachlassplanung

Wer sich ernsthaft mit dem eigenen Nachlass beschäftigt, stößt früher oder später auf eine praktische Frage: Woher nehmen die Erben eigentlich das Geld, um die spanische Erbschaftssteuer und die laufenden Kosten zu bezahlen? Sechs Monate Frist klingen zunächst nach viel – sind aber knapp, wenn das Vermögen überwiegend in Immobilien steckt und die Erben nicht über ausreichende liquide Mittel verfügen.

Risikolebensversicherung als Liquiditätspolster

Genau hier kommt die Risikolebensversicherung ins Spiel. Sie zahlt im Todesfall eine vorher festgelegte Summe an die Hinterbliebenen aus – steuerlich günstig, schnell verfügbar und unabhängig vom übrigen Nachlass. Gerade bei Ehepaaren mit Immobilienbesitz ist sie oft der fehlende Baustein, um die erste kritische Phase nach dem Todesfall finanziell zu überbrücken.

Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung ist einkommensteuerfrei. Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer anfällt, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Wenn der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und der Bezugsberechtigte identisch strukturiert sind, kann die Auszahlung vollständig am Nachlass vorbei an den Begünstigten fließen.

Die Über-Kreuz-Gestaltung

Besonders wirkungsvoll ist die sogenannte Über-Kreuz-Versicherung. Dabei schließen beide Ehepartner jeweils eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen ab – jeder ist also Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter für die Versicherung des Partners. Verstirbt einer der Partner, erhält der andere die Versicherungssumme aus seinem eigenen Vertrag. Erbschaftssteuer fällt nicht an, weil die Auszahlung nicht zum Nachlass gehört.

Beispiel: Ehepaar Schmidt lebt dauerhaft in Jávea. Beide sind Mitte fünfzig, besitzen eine Immobilie und haben zwei erwachsene Kinder. Eine Über-Kreuz-Risikolebensversicherung über 200.000 Euro je Partner kostet bei guter Gesundheit meist zwischen 30 und 60 Euro pro Monat – je Person. Im Todesfall steht dem überlebenden Partner sofort ein liquider Betrag zur Verfügung, um anfallende Kosten, gegebenenfalls Steuern und die weitere Lebensführung zu sichern – ohne dass die Immobilie verkauft werden muss.

Für unverheiratete Paare, Geschäftspartner oder Patchwork-Familien ist die Über-Kreuz-Gestaltung besonders wertvoll. Gerade hier sind die Erbschaftssteuerfreibeträge meist sehr niedrig, sodass eine klassisch aufgesetzte Lebensversicherung schnell zur Steuerfalle werden kann.

Die Detailfragen rund um Lebens- und Risikolebensversicherungen in Spanien behandeln wir in Kürze in einem eigenen Ratgeberartikel zu Lebensversicherung und Hypothekenschutz. Für eine persönliche Beratung zur passenden Gestaltung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Häufige Fehler in der deutsch-spanischen Nachlassplanung

Aus über 50 Jahren Erfahrung mit deutschen Kunden in Spanien kennen wir die typischen Fallstricke. Die fünf häufigsten Fehler:

1. Berliner Testament ohne Rechtswahl: Viele Ehepaare bringen ein in Deutschland errichtetes Berliner Testament mit nach Spanien – und verlassen sich darauf. Ohne ausdrückliche Rechtswahl im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung ist dieses Testament bei dauerhaftem Aufenthalt in Spanien meist unwirksam. Die Folge: spanische gesetzliche Erbfolge mit Pflichtteilen und Nießbrauch.

2. Keine Aktualisierung nach dem Umzug: Ein vor 15 Jahren in Deutschland errichtetes Testament passt selten zur aktuellen Vermögenssituation nach Auswanderung und Immobilienkauf in Spanien. Eine Überprüfung alle paar Jahre – und zwingend nach größeren Veränderungen – ist Pflicht.

3. Nicht-Ausnutzung regionaler Vergünstigungen: Wer eine Immobilie auf Mallorca besitzt, ohne die balearische 100-Prozent-Bonifikation zu kennen, lässt potenziell fünf- bis sechsstellige Beträge liegen. Gleiches gilt für die valencianische Hauptwohnsitzregelung an der Costa Blanca.

4. Keine liquide Reserve für die Erbschaftssteuer: Auch wenn die Steuer in vielen Regionen niedrig ist, fallen Notarkosten, Anwaltsgebühren, Plusvalía und laufende Kosten an. Wer ausschließlich Immobilien vererbt, zwingt die Erben oft zu Notverkäufen.

5. Versäumen der Sechs-Monats-Frist: Besonders fatal in Regionen mit hohen Vergünstigungen. Wer die Frist überschreitet, verliert oft genau die Abzüge, die den Nachlass eigentlich steuerfrei gemacht hätten. Und zahlt dann die volle Steuer plus Zuschlag.

Häufig gestellte Fragen zu Erbschaft und Testament in Spanien

Muss ich als Deutscher in Spanien ein spanisches Testament machen?

Zwingend vorgeschrieben ist es nicht. Sinnvoll ist es aber fast immer, insbesondere wenn Sie Vermögen in Spanien besitzen oder dort Ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein spanisches Testament oder ein deutsches Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl sorgt für klare Verhältnisse und kann viel Streit und Steuern vermeiden.

Gilt mein deutsches Testament auch in Spanien?

Grundsätzlich ja, wenn es in Deutschland formwirksam errichtet wurde. Entscheidend ist aber, welches Recht angewendet wird. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und im Testament keine Rechtswahl getroffen haben, wendet sowohl das deutsche als auch das spanische Gericht grundsätzlich spanisches Erbrecht an – unabhängig davon, ob das Testament deutsch oder spanisch ist.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Spanien?

Das hängt stark von der Region und vom Verwandtschaftsgrad ab. An der Costa Blanca (Valencia) zahlen Ehepartner und Kinder nach Abzug des Freibetrags von 100.000 Euro dank 99-prozentiger Bonifikation meist nur einen symbolischen Betrag. Auf Mallorca entfällt die Steuer seit 2023 für Gruppe I und II komplett. In Regionen ohne Vergünstigungen gelten progressive Sätze von 7,65 Prozent bis 34 Prozent, die je nach Vermögen und Verwandtschaftsgrad um Faktor zwei erhöht werden können.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland für die Erbschaftssteuer?

Nein. Für die Erbschaftssteuer existiert zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer nach Paragraph 21 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden. Eine vollständige Vermeidung der Doppelbesteuerung ist damit aber nicht in jedem Fall möglich.

Was kostet ein Testament beim spanischen Notar?

Die Notargebühren sind in Spanien deutlich günstiger als in Deutschland und liegen in der Regel zwischen 30 und 60 Euro pro Testament. Bei komplexeren Regelungen oder längerem Text können es auch 80 bis 120 Euro sein. Hinzu kommen eventuell Kosten für die anwaltliche Beratung, die aber ausdrücklich empfohlen wird, wenn es um internationale Sachverhalte oder eine Rechtswahl geht.

Muss der Ehepartner in Spanien einen Pflichtteil bekommen?

Nach gemeinspanischem Recht erhält der überlebende Ehepartner einen gesetzlichen Nießbrauch an einem Drittel des Nachlasses (usufructo vidual). Auf diesen Nießbrauch kann nur in engen Grenzen verzichtet werden. Dieser Anspruch ist dem deutschen Pflichtteil ähnlich, aber mit ganz anderer Rechtsnatur. Wer dem Ehepartner im Sinne des deutschen Berliner Testaments das Volleigentum übertragen möchte, sollte zum deutschen Erbrecht optieren.

Wie schnell muss die Erbschaftssteuer in Spanien bezahlt werden?

Die Erbschaftssteuererklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall beim zuständigen spanischen Finanzamt eingereicht und die Steuer bezahlt werden. Innerhalb der ersten fünf Monate kann eine Fristverlängerung um weitere sechs Monate beantragt werden. Bei verspäteter Abgabe drohen Zuschläge zwischen 5 und 20 Prozent, bei Nichterklärung zusätzlich Strafen und Verzugszinsen.

Brauche ich eine NIE-Nummer, um in Spanien zu erben?

Ja. Jeder Erbe braucht für die notarielle Erbschaftsannahme und die Erbschaftssteuererklärung eine spanische NIE-Nummer, unabhängig vom Wohnsitz. Die Beantragung kann einige Wochen bis Monate dauern – planen Sie das rechtzeitig ein. Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur NIE-Nummer.


Unser Rat aus 50 Jahren Praxis

Die deutsch-spanische Nachlassplanung gehört zu den Bereichen, in denen man mit überschaubarem Aufwand enorm viel erreichen kann. Ein sauberes Testament mit Rechtswahl, eine vorausschauende Immobilienstruktur und die passende Risikolebensversicherung kosten zusammen oft weniger als eine einzige Woche Urlaub – können im Ernstfall aber fünf- bis sechsstellige Beträge sparen und, wichtiger noch, familiären Streit verhindern.

Als unabhängiger Versicherungsmakler mit über 50 Jahren Erfahrung in Spanien beraten wir deutsche Kunden an der Costa Blanca und auf Mallorca zu allen versicherungsseitigen Fragen rund um den Nachlass – insbesondere zu Risikolebensversicherungen, Hypothekenschutz und der passenden Gebäude- und Hausratversicherung für vererbte Immobilien. Für die rein juristische Seite (Testament, Rechtswahl, Erbschaftssteuererklärung) arbeiten wir mit erfahrenen deutsch-spanischen Fachanwälten zusammen und vermitteln den passenden Ansprechpartner gern.

Lassen Sie sich persönlich beraten

Eine Erstberatung zur versicherungsseitigen Nachlassplanung ist bei uns kostenlos und unverbindlich. Wir schauen uns Ihre Situation gemeinsam an und empfehlen die Absicherung, die zu Ihrem Lebensmittelpunkt, Ihrer Familiensituation und Ihrem Vermögen passt.

Telefon: +34 – 965 889 271
E-Mail: info@goring-online.com
Online: Zum Kontaktformular

Ob an der Costa Blanca, in Calpe, Javea, auf Mallorca oder online – wir sind für Sie da.

Dieser Ratgeber wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Stand April 2026 wieder. Gesetze, Steuersätze und regionale Vergünstigungen können sich ändern. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung; für konkrete Gestaltungen empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Fachanwalt. Zu versicherungsrelevanten Aspekten – insbesondere Risikolebensversicherung und Absicherung von Immobilien – beraten wir Sie gerne persönlich.

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Geschrieben von

Goring Versicherungsmakler

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